Wird eine Forderung uneinbringlich, liegt eine Änderung der Bemessungsgrundlage gem. § 16 Abs. 3 Z 1 UStG vor. Der leistende Unternehmer muss die Umsatzsteuer (Entgeltsminderung) und der unternehmerische Empfänger den vorgenommenen Vorsteuerabzug berichtigen (letzteres häufig erst im Insolvenzverfahren).

