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Kurzinformationen zur Umsatzsteuer, Heft 122/2015

USt 2015, 4 Heft 122 v. 10.4.2015

Fehlende UID-Nummer des Käufers

Bei Rechnungen mit einem Gesamtbetrag über € 10.000,– muss die UID-Nummer des inländischen, unternehmerischen Leistungsempfängers angegeben werden (§ 11 Abs. 1 Z 3b UStG).

In einem Verfahren vor dem BFG war die Frage zu klären, wann bei einer Korrektur der mangelhaften Rechnung der Vorsteuerabzug zulässig ist.

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