Fehlende UID-Nummer des Käufers
Bei Rechnungen mit einem Gesamtbetrag über € 10.000,– muss die UID-Nummer des inländischen, unternehmerischen Leistungsempfängers angegeben werden (§ 11 Abs. 1 Z 3b UStG).
In einem Verfahren vor dem BFG war die Frage zu klären, wann bei einer Korrektur der mangelhaften Rechnung der Vorsteuerabzug zulässig ist.

