Liegt ein Fall des Überganges der Steuerschuld auf den Empfänger vor (Reverse Charge), besteht kein Recht auf Vorsteuerabzug einer zu Unrecht ausgewiesenen Umsatzsteuer.
In der Rz 1815 der UStR wird dazu ausgeführt, dass dieses Abzugsverbot auch dann gilt, wenn die ausgewiesene Umsatzsteuer vom Empfänger bezahlt wurde und eine Berichtigung der fehlerhaften Rechnung wegen Insolvenz des Leistungserbringers unmöglich ist.

