Der Vorsteuerabzug steht nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG nicht zu, wenn der Leistungsempfänger wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit einem Umsatzsteuerbetrug steht.
Der Vorsteuerabzug steht nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG nicht zu, wenn der Leistungsempfänger wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit einem Umsatzsteuerbetrug steht.
