Von einem Tausch wird immer dann gesprochen, wenn die Gegenleistung für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Der Lieferant erhält somit als Entgelt keinen Geldbetrag, sondern einen Liefergegenstand. Fraglich ist bei einem derartigen Vorgang, wie die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer zu ermitteln ist. Die gesetzliche Regelung dazu findet sich in § 4 Abs. 6 UStG.

