Direktvorschreibung von NoVA und USt
Gem. Art. 7 Abs. 1 UStG schuldet der Abnehmer (Käufer) die USt und die NoVA, wenn der Lieferant die Lieferung als steuerfrei behandelt hat, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen und der Lieferant die Unrichtigkeit der Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen konnte.

