Bestimmte Reiseleistungen, die in Form von Besorgungsleistungen von Unternehmern erbracht werden, sind nach den Sonderregelungen des § 23 UStG zu besteuern, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
Der reiseveranstaltende Unternehmer nimmt für die Durchführung der Reisen Vorleistungen von anderen Unternehmern in Anspruch.
