Unternehmensgründer werden steuerlich bereits dann zum Unternehmer, wenn sie in der Gründungsphase Vorbereitungshandlungen setzen, aber noch keine Umsätze erzielen. Solche Vorbereitungshandlungen sind z.B. das Anmieten von Geschäftsräumen, Investitionen, Wareneinkauf, Anzeigenaktionen u.a. Verlangt wird lt. UStR 2000, Rz 193 die Ernsthaftigkeit, entgeltliche Leistungen zu erbringen, daher wird z.B. die beabsichtigte Vermietung eines Segelbootes ohne Nachweis einer tatsächlichen Vermietung nicht als unternehmerisch akzeptiert, die bei Erwerb des Segelbootes angefallenen Vorsteuern sind daher (vorläufig) nicht abzugsfähig, auch wenn ein Regelbesteuerungsantrag gestellt wird.

