Gem. § 22 Abs. 1 UStG ist die Umsatzsteuer für nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirte mit 10% der Bemessungsgrundlage zu ermitteln. Die Umsatzsteuer beträgt 12%, wenn bzw. soweit die Umsätze an einen anderen Unternehmer erbracht werden. Da gem. § 22 Abs. 1 UStG die Vorsteuerbeträge in diesen Fällen in gleicher Höhe wie die Umsatzsteuer festgesetzt werden, fällt für die meisten pauschalierten Land- und Forstwirte eine Umsatzsteuer-Zahllast von Null an.

