Eine Berichtigung des Vorsteuerabzuges gem. § 12 Abs. 10 und 11 UStG ist vorzunehmen, wenn sich die Verhältnisse im Unternehmensbereich ändern, die für den Vorsteuerabzug maßgeblich waren. Dadurch sollen sowohl ungerechtfertigte Steuervorteile wie auch steuerliche Nachteile, die sich durch eine nachträgliche Änderung des Verwendungszwecks für den Unternehmer ergeben können, verhindert werden.

