Innergemeinschaftliche Lieferungen nach der Einfuhr
Gem. Art. 6 Abs. 3 UStG ist die Einfuhr von Gegenständen von der Einfuhrumsatzsteuer befreit, soweit diese Gegenstände vom Anmelder im Anschluss an die Einfuhr unmittelbar für eine innergemeinschaftliche Lieferung verwendet werden.

