Zum Übergang der Steuerschuld kommt es auch dann, wenn Arbeitskräfte für Bauleistungen im Inland durch Unternehmer im Inland gestellt werden. Dabei ist es gleichgültig, ob die Arbeitskräfte einem Unternehmer gestellt werden, der üblicherweise Bauleistungen erbringt. Entscheidend ist, ob die Arbeitskräfte vom Entleiher tatsächlich im Rahmen einer Bauleistung eingesetzt werden. Dies muss dem Arbeitskräftegesteller entsprechend bekannt gegeben werden.

