Gem. § 11 Abs. 1 UStG sind Unternehmer berechtigt, für ihre steuerbaren Umsätze Rechnungen auszustellen. Werden die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person ausgeführt, dann ist der Unternehmer verpflichtet, eine Rechnung auszustellen. Führt ein Unternehmer steuerpflichtige Werklieferungen bzw. Werkleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken (Gebäuden) aus, muss er eine Rechnung auch bei Leistung an einen Nichtunternehmer ausstellen.

