In § 12 Abs. 12 UStG 1994 wurde mit dem AbgÄG 2012 eine Bestimmung eingeführt, wonach auch ein Wechsel von der Pauschalierung gem. § 22 UStG zur Regelbesteuerung bzw. der umgekehrte Vorgang als Änderung der Verhältnisse im Sinn des § 12 Abs. 10 und 11 UStG anzusehen ist und zu einer Berichtigung der Vorsteuern führt.
Beispiel:

