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Der unternehmerische Leistungsempfänger gem. § 3a Abs. 6 UStG (UStR Rz 639b), Heft 99/2013

USt 2013, 1 Heft 99 v. 1.5.2013

§ 3a Abs.6 UStG normiert als Generalklausel hinsichtlich des Ortes der Leistungserbringung bei sonstigen Leistungen das Empfängerortprinzip. Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 UStG erbracht wird, wird daher an dem Ort ausgeführt, von dem aus der unternehmerische Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt, an dem er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat.

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