§ 3a Abs.6 UStG normiert als Generalklausel hinsichtlich des Ortes der Leistungserbringung bei sonstigen Leistungen das Empfängerortprinzip. Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 UStG erbracht wird, wird daher an dem Ort ausgeführt, von dem aus der unternehmerische Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt, an dem er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat.

