Bei Gebäuden, bei denen einzelne Räume überwiegend den Wohnzwecken des Unternehmers gewidmet sind (Privatnutzung) und andere Bereiche unternehmerischen Zwecken dienen (z.B. als Büro), gelten die Aufwendungen für die privat genutzten Teile als Aufwendungen der Lebensführung und sind daher vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

