Briefmarken gelten umsatzsteuerlich als im Inland gültige amtliche Wertzeichen. Die Umsätze von Briefmarken sind gem. § 6 Abs. 1 Z 8 lit. d UStG unecht umsatzsteuerbefreit, soweit die Briefmarken zum aufgedruckten Wert verkauft werden. Werden solche Wertzeichen mit Aufschlägen zum aufgedruckten Wert verkauft, also mit Aufgeld, kommt die Befreiungsbestimmung nicht zur Anwendung. Umsatzsteuerpflichtig ist in diesen Fällen des Briefmarkenhandels das gesamte Entgelt, nicht nur das Aufgeld.

