Lieferung von Sicherungseigentum
Der Beitrag „Verwertung der Konkursmasse“ in der Ausgabe Oktober wird ergänzt. Bei der Verwertung des Sicherungsgutes im Insolvenzverfahren sind zwei Varianten möglich.
Veräußert der Insolvenzverwalter (Masseverwalter) das Sicherungsgut in einem Insolvenzverfahren des Sicherungsgebers direkt an einen Dritten, liegt nur eine Lieferung des Insolvenzschuldners (über den Masseverwalter) an diesen Dritten vor. Der Sicherungsnehmer (Kreditgeber) ist an diesem Leistungsaustausch nicht beteiligt, daher liegt kein Anwendungsfall des § 19 Abs. 1b lit. a UStG vor (kein Übergang der Steuerschuld).
