Erbringt ein österreichischer Unternehmer sonstige Leistungen innerhalb der EU, stellt sich als Erstes die Frage nach dem Leistungsort, wobei sich dieser grundsätzlich nach der Qualifikation des Leistungsempfängers als Unternehmer oder als Privater richtet (Generalklausel).
Generalklausel für nichtunternehmerische Leistungsempfänger (UStR 2002, Rz 639n ff)

