Die Frist für die Erstattung von Vorsteuern an ausländische Unternehmer ist zwar für Vorsteuern aus 2012 vorbei, manche Probleme bleiben jedoch auch für die künftigen Erstattungsanträge bestehen. Die EU-Staaten verweigern üblicherweise die Erstattung von Vorsteuern, wenn die Vorgänge umsatzsteuerfrei waren (z.B. innergemeinschaftliche Lieferungen) oder die Steuerschuld auf den Empfänger übergegangen wäre (Reverse Charge), und daher zu Unrecht Umsatzsteuern auf der Rechnung ausgewiesen werden.

