Bei Bauleistungen wird die Umsatzsteuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn dieser Empfänger ein Unternehmer ist, der seinerseits Bauleistungen erbringt bzw. mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt ist (§ 19 Abs. 1 Z 1a UStG – Übergang der Steuerschuld – Reverse Charge).
Als Bauleistungen gelten alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.

