Ein Unternehmer kann gem. § 12 Abs. 1 UStG die in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer für Vorleistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Gem. § 12 Abs. 2 Z 2 UStG gelten jedoch Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, die

