Innergemeinschaftliche Lieferungen - Abholfälle
Die Identität des Abholenden muss im Zuge der Abholung, also in zeitlicher Nähe zum Liefervorgang festgehalten werden. Im Rechtsmittelverfahren ist eine Nachholung dieses Festhaltens der Identität nicht mehr möglich (UFS vom 15.3.2013, GZ RV/0284-W/08).

