Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen
Nach österreichischem Recht hängt die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung unter Anderem von der Angabe der richtigen UID-Nummer des Abnehmers ab.
Der EUGH stellte in einer Entscheidung vom 27.9.2012 fest, dass das Fehlen der UID nicht der alleinige Grund für das Versagen der Steuerfreiheit sein darf. Maßgebend ist es, dass der Erwerber nachweislich ein Unternehmer ist und die Ware über eine EU-Staatsgrenze versandt oder befördert wurde. Im konkreten Fall lieferte ein deutsches Unternehmen eine Maschine an ein amerikanisches Unternehmen ohne Sitz in der EU. Dieses Unternehmen verkaufte die Maschine wiederum an ein finnisches Unternehmen und teilte dem deutschen Lieferanten die gültige UID des finnischen Letztkunden mit. Der Warentransport erfolgte direkt von Deutschland nach Finnland.

