Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer zu mehr als 50% an einer GmbH beteiligt, dann gilt dieser im Sinne des Umsatzsteuergesetzes als selbständig und ist somit als Unternehmer anzusehen. Als Unternehmer gilt weiters ein Gesellschafter-Geschäftsführer, der aufgrund von Sonderbestimmungen (Sperrminorität) Gesellschafterbeschlüsse verhindern kann.

