Wer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten zu versteuern hat, ist in § 17 UStG 1994 geregelt. Es sind dies
Unternehmer, die eine Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ausüben, auch in Form von Kapitalgesellschaften.
Versorgungsunternehmen (Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Heizwerke, Müllbeseitigung)

