Bruchgoldumsätze
Für Umsätze von Abfallstoffen geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, also auf den Käufer dieser Stoffe über (§ 19 Abs. 1d UStG). Die dazu ergangene Verordnung wurde hinsichtlich der Bruchgoldumsätze geändert (Verordnung des BMF vom 27.9.2012, BGBl II Nr. 320/2012). Diese Änderung gilt für Umsätze, die nach dem 30.9.2012 ausgeführt werden.

