§ 19 Abs. 1a UStG 1994 sieht vor, dass es in folgenden Fällen zum Reverse Charge, also zum Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger kommen soll:
Es wird eine Bauleistung
an einen Unternehmer erbracht.
§ 19 Abs. 1a UStG 1994 sieht vor, dass es in folgenden Fällen zum Reverse Charge, also zum Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger kommen soll:
Es wird eine Bauleistung
an einen Unternehmer erbracht.
