Im Zuge einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Tätigkeit eines Musiktherapeuten nicht unter die Befreiungsbestimmung gem. § 6 Abs. 1 Z 19 UStG (Ärzte und ähnliche Heilberufe) fällt und daher mit dem Normalumsatzsteuersatz von 20 % zu versteuern ist.

