Vom Ende der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft kann bei Stilllegung des Betriebes noch nicht gesprochen werden. Zur unternehmerischen Tätigkeit gehören auch noch die Hilfsgeschäfte, die typischerweise nach Schließung eines Unternehmens anfallen, insbesondere die Umsätze aus dem Verkauf des Lagerbestandes, von Liegenschaften oder von sonstigem Anlagevermögen. Die gleiche Zuordnung muss für Aufwendungen gelten, die in diesem Zusammenhang oder in diesem Zeitraum angefallen sind. Vorsteuerabzug steht demnach auch noch nach der Schließung des Betriebes zu.

