Ein Touristenexport liegt vor, wenn die Beförderung eines Gegenstandes in ein Drittland im Reisegepäck einer Privatperson aus dem Drittland erfolgt.
Ein solcher Touristenexport ist unter folgenden Bedingungen steuerfrei (steuerfreie Ausfuhrlieferung gem. § 7 Abs. 1 Z3 UStG):

