Im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass die Arbeitnehmer in dem von einem Dritten in den Betriebsräumlichkeiten unterhaltenen Restaurantbetrieb aus dem Speisenangebot frei wählen konnten, wobei es ihnen auch möglich war, sich anderweitig zu verköstigen. Ein Teil des Verkaufspreises in Bezug auf das Mittagsmenü wurde vom Arbeitgeber getragen, in dem er eine „Stützung“ in Höhe von 65 % der Kosten gewährte. Diese Stützung wurde vom Dritten mit dem Arbeitgeber verrechnet. Die Vorsteuer daraus wurde mangels Vorliegen eines Leistungsaustausches nicht anerkannt. Dagegen wurde vom Unternehmen berufen.

