Die Vorsteuererstattung für im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer, die im Inland weder Sitz noch eine Betriebsstätte haben, ist nur in folgenden Fällen zulässig:
- Keine Umsätze im Inland oder
- nur steuerfreie Güterbeförderungen oder nur steuerfreie Personenbeförderungen mit Schiffen oder Luftfahrzeugen oder

