Eine deutsche AG betrieb im Jahr 2005 die Vermittlung selbständig tätiger LKW-Fahrer an Speditionen in Deutschland und Italien. Ursprünglich stellte die deutsche AG den italienischen Kunden Rechnungen ohne Mehrwertsteuer als „Gestellung von Personal“ aus. Das Finanzamt entschied, dass diese Leistungen nicht als „Gestellung von Personal“ eingestuft werden könnten, da es sich bei den vermittelten Personen um Selbständige handle. Daher ist die Mehrwertsteuer in Deutschland in Rechnung zu stellen.

