Bemessungsgrundlage beim Eigenverbrauch - Als Bemessungsgrundlage gilt der Einkaufspreis bzw. der Wiederbeschaffungspreis. Sind Lebensmittel zwar noch nicht verdorben, dürfen aber nicht mehr verkauft werden, dann ist bei kostenloser Abgabe dieser „nicht mehr verkehrsfähigen“ Lebensmittel die Bemessungsgrundlage mit Null anzunehmen (UStR 2000, Rz 679).
Krafträder und Vorsteuerabzug

