Nach der Judikatur des EuGH (23.4.2009, C-357/07, TNT Post UK) sind nur die Universaldienstleistungen eines Universaldienstleisters steuerbefreit. Daher sind Leistungen, deren Bedingungen individuell ausgehandelt worden sind, jedenfalls steuerpflichtig. Somit kommt nach EuGH die Steuerbefreiung zwar sowohl für öffentliche als auch für private Postdienstleister in Betracht. Steuerbefreit sind jedoch nur solche Betreiber, die sich verpflichten, den so genannten Universaldienst zu gewährleisten.

