Von den im Teil 1 geschilderten „normalen“ Lieferung sind Werklieferungen zu unterscheiden. Von einer Werklieferung wird dann gesprochen, wenn der Auftraggeber einen Gegenstand beistellt und dieser vom leistenden Unternehmer be- oder verarbeitet wird. Eine weitere Voraussetzung ist, dass Stoffe, die nicht nur Nebenstoffe oder Zutaten sind, vom leistenden Unternehmer beschafft und verwendet werden.

