Aufgrund der Rechtsprechung des EuGH vom 22.12.2010 (C-433/09, Kommission/Österreich) verstößt die Einbeziehung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer gegen das Gemeinschaftsrecht, da die NoVA nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lieferung, sondern mit der Zulassung eines Kraftfahrzeuges steht.

