Allgemeines
Der Buschenschank ist kein Nebenbetrieb, sondern unmittelbar Bestandteil des Hauptbetriebes. Auf Grund der engen Verbindung gehört dazu auch das Buschenschankbuffet. Werden daher bäuerliche Urprodukte für Zwecke der Verabreichung im Rahmen des Buschenschanks be- und/oder verarbeitet, liegt kein Nebenbetrieb vor (EStR 2000 Rz 4231).

