Grundlagen: § 12 Abs. 4 UStG, UStR Rz 2017 ff
Wenn ein Unternehmer neben Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, auch unecht befreite Umsätze erzielt, die einen Ausschluss von der Berechtigung zum Vorsteuerabzug bewirken, dann muss er die Aufwendungen bzw. die damit verbundenen Vorsteuern grundsätzlich den Umsätzen zurechnen, denen sie wirtschaftlich zuzuordnen sind. Dabei sind drei Gruppen von Vorsteuerbeträgen zu unterscheiden:

