Das AbgÄG 2011 wurde am 8.7.2011 im Parlament beschlossen und enthält auch einige Änderungen des Umsatzsteuerrechts:
a) Übergang der Steuerschuld gem. § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG
Für die im §3a Abs. 11a UStG genannten Leistungen (Eintrittsberechtigungen zu Veranstaltungen in Österreich, wie Messen, Ausstellungen, Seminare, Konzerte u.a.) geht die Steuerschuld ab 1.1.2012 nicht mehr auf den unternehmerischen Leistungsempfänger über. Der ausländische Leistungserbringer (z.B. ein deutscher Seminarveranstalter) schuldet daher die auf die Erlöse aus Eintrittsberechtigungen entfallende USt, unabhängig davon, ob die Leistungsempfänger (z.B. Seminarteilnehmer) Unternehmer oder Nichtunternehmer sind (siehe auch den gesonderten Beitrag in dieser USt-Aktuell).

