Gem. § 19 Abs. 1 a UStG 1994 (UStR 2000, Rz 2602 ff) kommt es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, wenn
Bauleistungen erbracht werdenan einen Unternehmer, der seinerseits mit der Erbringung dieser Bauleistungen beauftragt ist (Generalunternehmer) oder
