Herr Bog verkaufte auf Wochenmärkten in drei gleichartigen Imbisswägen u.a. Würste und Pommes frites, die er dem ermäßigten Steuersatz unterwarf. Diese Imbisswägen verfügten über eine Verkaufstheke mit
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Spritzschutz aus Glas und ein darunter angebrachtes umlaufendes Brett, das zum Verzehr der Speisen an Ort und Stelle genutzt werden konnte. Das Finanzamt behandelte diese Umsätze als Dienstleistungen und unterzog sie dem Normalumsatzsteuersatz. Dagegen wurde von Herrn Bog Berufung eingelegt.

