Rechtslage bis 31.12.2010:
Sportler können Umsätze aus der Teilnahme an Sportveranstaltungen (Preisgelder) und Umsätze für die Erbringung von Werbeleistungen erzielen. Sind Sportler international tätig, dann hängt es von der Definition des Leistungsortes ab, wo die jeweiligen Umsätze, die ein Sportler erzielt, der Umsatzbesteuerung zu unterziehen sind.

