Option zur Steuerpflicht
Wird ein Gebäude (samt Grund und Boden) veräußert, so liegt ein gem. § 6 Abs. 1 Z 9 lit. a UStG unecht befreiter Umsatz vor. Dem Errichter steht somit grundsätzlich kein Vorsteuerabzug aus den Errichtungskosten zu, da die getätigten Aufwendungen im Zusammenhang mit (zukünftigen) Umsätzen anfallen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen.

