Ein Steuerpflichtiger beantragte für die Entgelte für die unter Anwendung von Hypnose und mentaler Suggestion durchgeführten „therapeutischen Einzelsitzungen“ die Steuerbefreiung gem. § 6 Abs. 1 Z 19 UStG. Er führte dazu aus, dass seine Tätigkeit als „Mental-Suggesteur“ einer psychologischen Tätigkeit entsprechen würde.
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