Bei einer Betriebsprüfung einer KEG (Unternehmensgegenstand war die Ausübung der Trainertätigkeit im sozial- und berufspädagogischen Bereich) wurde festgestellt, dass die vom AMS im Rahmen der Durchführung eines „Vermittlungspools“ erhaltene Beträge nicht der Umsatzsteuer unterworfen worden sind. Die Befreiung für Privatschulen bzw. Privatlehrern und -lehrerinnen an öffentlichen Schulen gem. § 6 Abs. 1 Z 11 lit. a bzw. b UStG wurde in Anspruch genommen. Da die in Erfüllung des Auftrages vom AMS erhaltenen Beträge aber Maßnahmen im Bereich der Erwachsenenfortbildung und Persönlichkeitsbildung darstellen, wurden die Einnahmen daraus umsatzsteuerpflichtig behandelt.

