Erbringen ausländische Unternehmer sonstige Leistungen oder Werklieferungen an einen Unternehmer, eine inländische nichtunternehmerisch tätige juristische Person mit UID-Nr. (§ 3a Abs. 5 Z 1 und 2 UStG) oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts als Nichtunternehmer (§ 3a Abs. 5 Z 3 UStG), dann geht die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger über (Reverse Charge). Dieser kann sich bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen die geschuldete USt für die empfangene Leistung als Vorsteuer abziehen.

