Frau S. bietet seit vielen Jahren Jugendurlaube in Österreich an. Dabei werden Sprachferien, Computerurlaube und Talenteurlaube angeboten. Sie schließt jeweils vor Saisonbeginn mit österreichischen Jugendhäusern ein gewisses Kontingent an Unterkünften ab und beantragt die Vorsteuern daraus. Die Umsätze versteuerte sie nach § 10 Abs. 2 Z 14 UStG mit 10 %. Im Zuge einer Prüfung wurde für diese Lern- und Unterrichtsaufenthalte die Margenbesteuerung gem. § 23 UStG vorgenommen und die Vorsteuern nicht anerkannt.

